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Recht / Zivilrecht 
Montag, 23.06.2025

Unterschriebenes Rückgabeprotokoll ist bindend

Das Amtsgericht Hanau entschied, dass der Inhalt eines Zustandsprotokolls hinsichtlich der Mietwohnung bei Ein- oder Auszug, welches die Parteien unterschreiben, bindend ist. Sie können daher nicht später etwas anderes behaupten (Az. 32 C 37/24).

Im Streitfall klagten die Vermieter gegen die Mieterin u. a. auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Bei Rückgabe der Wohnung während des Prozesses unterschrieben beide Parteien ein Protokoll, in welchem die Mietwohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die beklagte Mieterin war der Ansicht, dass sie während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen sei, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei. Sie widersprach zudem der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden wären.

Das Amtsgericht Hanau hat die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Mieten verurteilt. Diese könne sich auf Mängel der Mietwohnung nicht berufen. Dass solche bis zum Schluss vorlagen, sei schon aufgrund des von beiden Seiten unterzeichneten Protokolls widergelegt, aus dem sich ein mangelfreier Zustand bei Mietende ergebe. Denn ein solches Protokoll sei nach Auffassung des Amtsgerichts als Zustandsvereinbarung für die Parteien bindend. Dessen Zweck bestehe darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann. Dass die Beklagte bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, steht dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht auf die Motivation ankommt. Zugleich könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie hat der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann jedoch wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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