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Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 25.06.2025

Zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren

Der Bundesfinanzhof hat im Urteilsfall die Frage geklärt, wer Verantwortlicher und damit Adressat eines während eines laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gestellten Auskunftsantrags nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist:

Ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO richte sich nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung (Adressat) als Datenverantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (Az. IX B 19/25).

Im Streitfall führte die Klägerin vor dem Finanzgericht ein Klageverfahren gegen das Finanzamt wegen Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Am xx.xx.2025 beantragte die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens Akteneinsicht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Nachdem der Klägerin Akteneinsicht gewährt worden ist, wies das Finanzgericht den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zurück. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin half das Finanzgericht nicht ab.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch den Spruchkörper des Finanzgerichts begehrt, als unbegründet zurück. Vorliegend habe das Finanzgericht den Antrag zu Recht nicht in einen Antrag auf Akteneinsicht umgedeutet. Akteneinsicht auf Grundlage des § 78 Abs. 1 FGO habe die Klägerin bereits genommen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behördenleitung des Gerichts in einem anhängigen Klageverfahren ergebe sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Art. 15 DSGVO.

Hinweise

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannte Informationen.

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hat keine Übereinstimmung mit dem Recht auf Akteneinsicht nach Art. 78 FGO.

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