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Zurück zur ÜbersichtKein Reisemangel, wenn deutschsprachige Reiseleitung nur per WhatsApp zu erreichen ist
Eine qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung bedeutet laut Amtsgericht München, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies ist gewährleistet, wenn der Reiseleiter – wenn auch nicht durchgehend – per WhatsApp erreichbar ist. Nicht geschuldet ist, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitetet (Az. 158 C 14594/23).
Ein Münchner buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai zum Preis von insgesamt 774 Euro. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 Euro. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar und nicht durchgehend vor Ort gewesen.
Das Amtsgericht München sprach dem Kläger eine Minderung von 5 % eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 Euro als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Bezogen auf den Vortrag zur “fehlenden” deutschsprachigen Reiseleitung sei eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine “Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung”. Dies bedeute, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung stehe. Dies sei offenbar gewährleistet gewesen, denn der Reiseleiter war nach Aussage des Klägers – wenn auch nicht durchgehend – per WhatsApp erreichbar. Nicht geschuldet sei hingegen gewesen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei sei. Es handele sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgebe. Geschuldet sei hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertrete und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite stehe. Dies sei nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Letzte Änderung: 11.08.2022 © Stefan Siegmann Steuerberater 2022